Neulich war ich in der Personalabteilung und habe erfahren, daß wir jetzt vermögenswirksame Leistungen erhalten können, wenn wir einen geeigneten Sparvertrag vorweisen können.
Prima Zusatzgeld dachte ich, und dazu gibt es doch auch noch die Förderung vom Staat mit der Arbeitnehmersparzulage. Nur leider hat mir die Personalbearbeiterin erzählt, daß ich zu viel verdienen würde. Natürlich habe ich das selbst nachlesen müssen und mich über die Arbeitnehmer-Sparzulage und über vermoegenswirksame Leistungen informiert. Was ich erfahren habe möchte ich hier in diesem Beitrag niederschreiben, denn irgendwie muss sich dieser Blog doch füllen 😉
Die Grundlage und Anlageformen von VL Leistungen
Die Arbeitnehmersparzulage ist ein staatliches Förderinstrument, welches das Vermögensbildungsgesetz als Grundlage hat. Die Förderung gilt jedoch nur für vermögenswirksame Leistungen (VL), die vom Arbeitgeber aufgelegt werden. Der Arbeitnehmer muss frei entscheiden können, wie die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden soll, andernfalls erfolgt keine staatliche Förderung.
Gängige Anlageformen sind Lebensversicherungen, Bausparverträge, Investmentfonds und Banksparpläne. Die Höhe der staatlichen Zulagenförderung ist in erster Linie abhängig von der gewählten Anlageform. Banksparverträge und Lebensversicherungen werden nicht über die Arbeitnehmersparzulage gefördert.
Wer hat Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage?
Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage wird am Einkommen gemessen. Nur Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt, können von dieser Zulage profitieren. Zurzeit liegt die Einkommensgrenze für Alleinstehende bei jährlich 17.900 Euro und bei Ehegatten entsprechend bei 35.800 Euro. Wer mehr Informationen dazu haben möchte, der kann sich über die Zulage bei vermoegenswirksame-leistungen.eu informieren.
Fließen vermögenswirksame Leistungen in einen Bausparvertrag, wird eine Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 9 % gewährt. Gefördert werden jedoch nur Einzahlungen bis zu einer Höhe von 470,00 Euro bei Alleinstehenden und 940,00 Euro bei Ehepartnern. Daraus ergibt sich ein Betrag von 42,30 Euro bzw. 84,60 Euro Förderung pro Jahr.
Investmentfonds für VL Leistungen vom Arbeitgeber werden laut Vermoegenswirksame-Leistungen.EU sogar mit 18 % gefördert, jedoch nur bis zu einem Betrag von 400,00 Euro bzw. 800,00 Euro. Die Arbeitnehmersparzulage beträgt hier jährlich 72,00 Euro für Alleinstehende und 144,00 Euro für Ehepartner. Es bieten fast alle größeren Fonds-Gesellschaften diese VL Fonds an, wie z.B. DWS Fonds, Deka Fonds oder Allianz DIT Fonds.
Wie bekommt man die Arbeitnehmersparzulage?
Die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage muss jährlich aufs Neue erfolgen. Beantragt wird diese beim Finanzamt mit Abgabe der Steuererklärung. Grund für die jährliche Neubeantragung ist die Bemessung der Einkommensgrenze, da beispielsweise Gehaltserhöhungen berücksichtigt werden müssen.
Bausparkassen und Fonds-Gesellschaften stellen jährlich Bescheinigungen über gezahlte vermögenswirksame Leistungen aus. Diese wird anschließend zusammen mit der Steuererklärung abgegeben. Erst wenn der Bausparvertrag zugeteilt wird, wird die Arbeitnehmersparzulage komplett durch das Finanzamt ausgezahlt.
Wenn Arbeitnehmer vor Ablauf der Speerfrist von sieben Jahren über ihre Anlagen verfügen wollen, geht dies mit einem Verlust der Arbeitnehmersparzulage einher. Auch hier gibt es Ausnahmen. Verstirbt der Arbeitnehmer oder sein Ehepartner oder tritt eine Arbeitslosigkeit von einem Jahr auf, kann auch vorzeitig auf die Anlage zugegriffen werden, ohne dass die Arbeitnehmersparzulage weg fällt. Auch wenn der Wechsel in die Selbstständigkeit erfolgt und in diesem Zusammenhang der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage verloren geht, kann ohne Verluste über die jeweilige Anlage verfügt werden.